Nachlässe / Legate
Helfen auch über den Tod hinaus.Dies ist - sofern testamentarisch festgehalten - möglich. Die vorgeschriebenen Pflichtteile für Ihre direkten Verwandten, wie Ehepartner und Kinder sind gesetzlich geregelt. Mehr Informationen zum revidierten Erbrecht seit 2023 finden Sie hier >
Es steht Ihnen frei, Ihr nicht pflichtteilgeschütztes Vermögen ganz nach Ihren Wünschen aufzuteilen. Sie können unsere Stiftung Katzenheim Schnurrli auch als Alleinerbin in Ihrem Testament einsetzen. Es besteht auch die Möglichkeit unserer Stiftung Katzenheim Schnurrli einen festen Anteil (Betrag =Legat) oder auch z.Bsp. einen Viertel/einen Zehntel, etc. Ihres Erbes zu vermachen oder eine bestimmte Summe und/oder Wertschriften, Immobilien, Fahrzeuge, u.s.w.
Das Testament
Für die Verfassung eines rechtsgültigen Testamentes sind folgende Punkte zu beachten:
- Datum - Ort - Unterschrift (ohne Unterschrift ist ein Testament ungültig)
- Ein Testament wird auch heute noch handschriftlich verfasst.
Formulierung
Beispiel: Ich (Name, Vorname, Geburtsdatum, Heimatort) hinterlasse der Stiftung Katzenheim Schnurrli, derzeitiges Domizil an der Dübendorfstrasse 311, 8051 Zürich:
CHF ________
oder
Quote: 1/4, ein Viertel
oder
Sachspende (genaue Beschreibung)
Testamentsänderungen
Änderungen und Zusätze können jederzeit auch einem bestehenden Testament handschriftlich hinzugefügt werden. Diese Änderungen müssen zwingend ebenfalls mit einer Orts-, Datumsangabe sowie einer Unterschrift versehen werden um Gültigkeit zu erlangen.
Widerrufsrecht
Selbstverständlich können Sie Ihr Testament jederzeit widerrufen. Dafür sollten Sie in der Neuverfassung unbedingt vermerken, dass das neue Testament das bisherige vom ... (Datum) ersetzt, sofern Sie dieses nicht vernichten.
Aufbewahrung
Es ist wichtig, dass Sie Ihr Testament an einem sicheren Ort aufbewahren und Ihre Angehörigen über dessen Existenz und Aufbewahrungsort schon zu Lebzeiten informieren. Wir empfehlen die Hinterlegung auf einem Notariat.
Beratung
Wir empfehlen Ihnen auch immer, sich von einem Notar an Ihrem Wohnort, einem Rechtsanwalt oder einem Treuhänder vor Erstellung eines Testamentes beraten zu lassen.
Begünstigen Sie keine Tiere. Sie sind zwar keine Sachen, aber auch nicht rechtsfähig. Wird trotzdem ein Tier mit einem Vermächtnis bedacht, so gilt dies als Auflage an die Erben, mit den zugewandten Mitteln für das Tier zu sorgen (Art. 482 Abs. 4 ZGB).
Selbstverständlich stehen auch wir Ihnen diskret mit Rat und Tat zur Seite.